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Schwerbehinderte und die Kraftfahrzeugsteuer

Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen in Diesel-PKW bei gleichzeitiger Steuerbefreiung / Steuerermäßigung nach § 3a KraftStG für schwerbehinderte Personen

Bei schwerbehinderten Personen, die nach § 3 a Abs. 1 KraftStG in vollem Umfang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, wurden durch die befristeten Steuerbefreiungen für nachgerüstete partikelreduzierte Diesel-Pkw keine unmittelbaren finanziellen Anreize geschaffen. Dieser Personenkreis kann daher nicht in den Genuss der Förderung über eine befristete Steuerbefreiung des § 3 c KraftStG gelangen. Wenn keine Steuer erhoben wird, ist eine weitere steuerliche Entlastung schon begrifflich nicht möglich. Allerdings ergibt sich für diesen Personenkreis insoweit ein mittelbarer finanzieller Vorteil, als er auch von der zeitlich befristeten Anhebung der Steuersätze für nicht besonders partikelreduzierte Diesel-Pkw um 1,20 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum ausgenommen ist. Außerdem haben schwerbehinderte Personen bei entsprechender Nachrüstung und "Inanspruchnahme" der befristeten Steuerbefreiung den spezifischen Vorteil, dass während dieser Zeit die Nutzungsbeschränkungen i. S. des § 3 a Abs. 3 KraftStG entfallen, so dass insoweit auch andere Personen das Fahrzeug für eigene Zwecke steuerunschädlich nutzen können.

Schwerbehinderten Personen i. S. des § 3a Abs. 2 KraftStG, bei denen die Kraftfahrzeugsteuer um 50% ermäßigt ist, kann aus rechtssystematischen Gründen nur die Hälfte der Vergünstigung des § 3c Abs. 1 KraftStG gewährt werden. Dementsprechend wurde in der Vergangenheit auch in Fällen verfahren, in denen eine befristete Befreiung im Hinblick auf schadstoffarme Pkw in Betracht kam (§ 3 b KraftStG, §§ 3 e, f KraftStG a.F.). Diese Verfahrensweise ist auch bei Anwendung des § 3c KraftStG sach- und systemgerecht. Wenn nur die halbe Steuer erhoben wird, ist auch nur eine steuerliche Entlastung in Höhe dieses Anteils geboten. Dies bedeutet, dass die Steuerbefreiung für die Nachrüstung eines Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter bei einem entsprechenden schwerbehinderten Fahrzeughalter dann endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG den (ermäßigten) Betrag von 165.- Euro erreicht. Im Ergebnis ist der nachgerüstete Diesel-Pkw der schwerbehinderten Person damit ebenso lange von der Steuer befreit wie das entsprechende Fahrzeug einer nicht schwerbehinderten Person.

Dementsprechend haben schwerbehinderte Fahrzeughalter, denen die Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG gewährt wird und die ihren Diesel-Pkw nicht mit einem Partikelminderungssystem nachrüsten, auch nur die Hälfte des in diesen Fällen vorgesehenen Steuerzuschlags über den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 zu entrichten.

Schwerbehinderte Personen, die die befristete Steuerbefreiung für nachgerüstete partikelreduzierte Diesel-Pkw in Anspruch nehmen, haben zudem den Vorteil, dass während dieser Zeit die Nutzungsbeschränkungen i.S. des § 3a Abs. 3 KraftStG entfallen, so dass z.B. auch andere Personen das Fahrzeug für eigene Zwecke steuerunschädlich nutzen können. Auch könnte die schwerbehinderte Person in der Zeit der befristeten Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ohne dass daraus kraftfahrzeugsteuerliche Nachteile entstehen.


Zur speziellen Frage der Nachrüstungsförderung von Fahrzeugen behinderter Menschen (ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit) hat das Bundesumweltministerium folgendes mitgeteilt:

Gute Nachricht für Menschen mit Behinderungen, die Diesel-Pkws besitzen: auch sie werden bei der Nachrüstung ihrer Autos mit Russpartikelfiltern dank einer Initiative von Unternehmen finanziell unterstützt. Von der seit dem 1. April geltenden Regelung über Nachlässe bei der Kfz-Steuer konnten viele von ihnen nicht profitieren, weil sie von dieser Steuer ohnehin befreit sind.

Seit dem 1. April 2007 wird die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern steuerlich gefördert. Die Förderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006. Wer einen Diesel-Pkw mit einem Filter nachrüstet, erhält einmalig eine Entlastung bei der Kfz-Steuer von 330 Euro und braucht den Aufschlag von 1,20 Euro pro 100 ccm Hubraum für Fahrzeuge ohne Filter nicht zu zahlen. Damit spart er im Durchschnitt nochmals 100 Euro.

Behinderte Menschen sind oft ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit. Sie können daher keine steuerliche Entlastung in Anspruch nehmen und müssen die Nachrüstung ihres Dieselfahrzeugs mit einem Partikelfilter vollständig selbst tragen.

Eine gemeinsame Rabattregelung des Nachrüstherstellers TWINTEC, der A.T.U. Werkstätten sowie des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. (BVKM) schafft hier Abhilfe. TWINTEC und A.T.U. geben gemeinsam den Nachlass, der ansonsten über die Steuerbefreiung gewährt worden wäre. Dazu die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium Astrid Klug: ?Industrie und Handwerk haben hier schnell einen unbürokratischen Weg gefunden, der den betroffenen Menschen und der Umwelt gleichzeitig hilft. Ich freue mich über diese hervorragende Lösung. Jeder Autofahrer kann durch die Nachrüstung die Umwelt schützen und gleichzeitig den Wiederverkaufswert seines Fahrzeugs erhöhen.

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