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Entschädigung und Rente
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Entschädigung

Nach Teil II des Stiftungsgesetzes sind bis zum 31.12.2003 rund 375 Mio. Euro an contergangeschädigte Personen geleistet worden. Die ursprünglich von der Fa. Chemie Grünenthal GmbH und der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten Vermögensmittel reichten für die Leistungserbringung bis Mai 1997 aus. Seit diesem Zeitpunkt werden alle Zahlungen an die Berechtigten aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert. Der durch Haushaltsplan der Stiftung aufgestellte Jahresetat beträgt rund 14 Mio. Euro. Er wird sich in künftigen Jahren kaum verändern. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich die jährliche Anforderung an den Bundeshaushalt verringern wird.

Wir fordern:
Die Bundesrepublik muss gewährleisten, dass die Entschädigungen an die Betroffenen ihr ganzes Leben lang sicher sind. Dazu hat sie einen gesetzlichen Auftrag.


Kapitalisierung der Rente

Am 21. Juni 2002 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein weiteres Änderungsgesetz zum Stiftungsgesetz. Inhalt des Gesetzes waren die Erhöhung der Renten zum 01. Juli 2002 und eine Änderung der Regelungen zur Rentenkapitalisierung in § 14 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes (StHG). Diese traten bereits zum 01. Januar 2003 in Kraft.

Danach stehen seit Januar 2003 auf Antrag folgende Möglichkeiten für eine Kapitalisierung der Rente zur Verfügung:

Kapitalisierung zu eigenen Wohnzwecken

Unverändert vermittelt § 14 Abs. 3 Satz 1 StHG einen Anspruch auf Kapitalisierung der Rente, wenn und soweit der Kapitalisierungsbetrag zur Finanzierung des Erwerbs eigengenutzten Wohnraums verwendet werden soll (z.B. Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung). Möglich ist auch der Erwerb von Miteigentum oder eines Erbbaurechts.

Neu eingefügt (indirekt durch Verweis auf ein anderes Gesetz) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Rentenkapitalisierung für Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung des eigengenutzten Wohneigentums. Durch diese Ergänzung wird auch den Berechtigten, die bereits im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben, die Möglichkeit der Kapitalisierung der Rente für Aufwendungen zum Erhalt, zum Aus- oder Umbau eröffnet. Hier können verschiedene Maßnahmen wie z.B. Umschuldung und Schuldentilgung (nur in Verbindung mit Finanzierungskosten für Haus- oder Wohnungserwerb) Entrichtung von Erschließungsbeiträgen, Modernisierungs- und Reparaturarbeiten am Gebäude oder die Gestaltung der Außenanlagen berücksichtigt werden.

Kapitalisierung zur Befriedigung eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses

Einen weiteren neuen Anspruch auf Kapitalisierung der Rente hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 Satz 4 StHG vorgesehen, wenn und soweit mit Hilfe des Kapitalisierungsbetrages einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten Rechnung getragen werden soll. Berechtigte wirtschaftliche Interessen im Sinne dieser neuen Regelung sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Möglichkeiten der Erwerbstätigkeiten der Leistungsempfänger (z.B. die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers).

Kapitalisierung im Interesse des Leistungsempfängers

Unverändert geblieben ist die Regelung, wonach die Rente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden kann, wenn dies im Interesse des Leistungsempfängers liegt (jetzt in § 14 Abs. 3 Satz 5 StHG geregelt).

Allgemeines

Über einen Antrag entscheidet der Stiftungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Kapitalisierung.

Voraussetzung für ein positives Antragsergebnis ist ein unmittelbarer Zusammenhang des geltend gemachten Interesses mit den Behinderungen des betroffenen Leistungsempfängers. Dabei soll eine Kapitalisierung nicht erfolgen, wenn für dieselbe Maßnahme Rechtsansprüche auf Leistungen nach anderen Gesetzen bestehen. Diese Regelung sichert den ungeschmälerten Erhalt der gewährten Rentenleistungen in den Fällen, in denen für bestimmte Lebenssachverhalte bereits von staatlicher Seite ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

Bei allen Kapitalisierungsvarianten ist zu berücksichtigen, dass sie im Einzelfall für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren bewilligt werden können. (§ 14 Abs. 3)

Bei der Berechnung der Abfindungsbeträge wird zur Gleichbehandlung mit den Rentenempfängern, die weiter monatlich ihre Rente beziehen, ein jährlicher Abzinsungsfaktor von 6,5 % berücksichtigt.

Vor Ablauf des Abfindungszeitraumes kann die Rentenkapitalisierung aus wichtigem Grund rückgängig gemacht werden. Das Kapitalisierungsverhältnis wird in diesem Fall rückabgewickelt. Der durch Zeitablauf noch nicht verbrauchte Abfindungsbetrag wird von der Stiftung zurückgeholt. Danach lebt die monatliche Rentenzahlung wieder auf.

Gegenüberstellung Rentenbeträge und Abfindungsbeträge für 5, 10 oder 15 Jahre: (alle Angaben in Euro)

monatliche Rente: Abfindungsbeträge nach §14 Abs. 3:
(seit 1.7.2002) 5 Jahre: 10 Jahre: 15 Jahre:
121,00 6.244,45 10.802,16 14.128,74
181,00 9.340,88 16.158,61 21.134,73
242,00 12.488,91 21.604,33 28.257,49
303,00 15.636,95 27.050,05 35.380,24
364,00 18.784,98 32.495,77 42.503,00
424,00 21.881,41 37.852,21 49.508,99
485,00 25.029,44 43.297,93 56.631,75
545,00 28.125,86 48.654,38 63.637,74

Weitere Fragen zur Rentenkapitalisierung beantworten die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Dort werden auch Antragsvordrucke vorgehalten, die bei Bedarf angefordert werden können.

Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"
- Geschäftsstelle -
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Ludwig-Erhard-Platz 1 - 3
53179 Bonn
Tel.: 0228/831-7604
Fax: 0228/831-7718


Ausschlussfrist

Gemäß § 13 StHG können Leistungen an thalidomidgeschädigte Personen nur gewährt werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 bei der Stiftung geltend gemacht worden sind. Diese Ausschlussfrist wurde durch das dritte Ãnderungsgesetz vom 22. Dezember 1982 in das Stiftungsgesetz eingefügt. Nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist hat es zahlreiche Ablehnungen von Leistungsanträgen gegeben. Bei einigen Antragstellern wurde eine Verbindung zwischen deren körperlichen Fehlbildungen und thalidomidhaltigen Präparaten der Fa. Chemie Grünenthal GmbH bereits bestätigt; in anderen fällen gibt es ernstzunehmende Hinweise auf einen Zusammenhang.

Wir fordern:
So wie die Ausschlussfrist gesetzlich eingeführt wurde, muss diese wieder abgeschafft werden. Es kann nicht sein, dass berechtigte Betroffene keine Entschädigung erhalten, wenn sie dies selbst nicht zu verantworten haben.

Die Begründung, dass unberechtigte ausländische Betroffene in den Genuss dieser Rente kommen, kann hier nicht greifen, da z.B. in Brasilien ganz klar ist, dass der Staat selbst das thalidomidhaltige Präparat herstellt.

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