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S.a.: unsere Verbands-Seite zu Entschädigung und Kapitalisierung

S.a.: "Conterganstiftung für behinderte Menschen" löst Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" ab


Das Gesetz wurde 2005 komplett geändert. Hier findet man aktuelle Links zum Gesetz in HTML. Auch die Conterganstiftung hat eine Seite mit altem und neuem Text als PDF.


Vom veralteten ...

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung
"Hilfswerk für behinderte Kinder" (StHG)

... sind noch die viel kritisierten §§ 13 und 23 interessant, die bei der Neufassung nicht wieder aufgenommen wurden, wobei der neue § 12 auf den alten § 13 des Errichtungsgesetzes verweist. Insofern sind sie nach wie vor relevant, aber vermutlich deswegen nicht mehr aufgenommen, weil diese "abgeschlossene" Fragestellungen behandeln:

§ 13 Leistungsberechtigte

Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomid-haltiger Präparate der Firma Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden gewährt
1. an die Behinderten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes leben, und nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 Satz 2 an deren Erben;
2. an die Eltern der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Behinderten, wenn die Leistungen bis zum 31.12.1983 bei der Stiftung geltend gemacht worden sind.

§ 23 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Etwa bestehende Ansprüche der in § 13 genannten Personen gegen die Firma Chemie Grünenthal GmbH, deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte wegen eines von diesem Teil des Gesetzes erfassten Schadensfalles erlöschen. Dies gilt auch, soweit etwa bestehende Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind. Bei Übertragung auf natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts gilt zu deren Gunsten § 14 Abs. 5 Satz 1 hinsichtlich der Kapitalentschädigung nicht.

(2) Ansprüche, die den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vertrag zur Grundlage haben, sind gegenstandslos.

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