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Parkausweise für Contis?
Parkerleichterungen
Behinderten-WCs
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Parkerleichterungen für Behinderte

Besondere Gruppen Schwerbehinderter erhalten Parkerleichterungen im Straßenverkehr, die auf Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen beschränkt sind.

Zu dem berechtigten Personenkreis zählen:

Schwerbehinderte, denen vom Versorgungsamt die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und bei denen eine

  • Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 oder eine
  • Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane

festgestellt wurden.

Auch Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 und Stomaträger/innen mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit wenigstens 70 GdB können ebenfalls in den Genuss der Parkerleichterungen kommen.

Mit diesem gelben Ausweis kann in folgenden Zonen geparkt werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  1. Im eingeschränkten Halteverbot und im Zonenhalteverbot kann bis zu 3 Std. geparkt werden.
  2. Im Zonenhalteverbot mit begrenzter Parkdauer darf die zulässige Parkdauer überschritten werden.
  3. Auf Parkplätzen und zum Parken zugelassenen Gehwegen mit begrenzter Parkdauer darf die zulässige Parkdauer überschritten werden.
  4. In zum Be- und Entladen freigegebenen Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten geparkt werden.
  5. An Parkuhren und Parkautomaten darf unentgeltlich geparkt werden.
  6. Auf Anwohnerparkplätzen darf bis zu 3 Stunden geparkt werden.
  7. In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für das Parken auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen (durch ein Rollstuhlsymbol unter dem Parkplatzschild gekennzeichnet).

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Während des Parkens ist der Parkausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.

Diese Parkerleichterungen gelten ausschließlich in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.

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